1) Begründungsneutralität statt Diskriminierung
Ich möchte vorschlagen, besser darauf zu verzichten, Befürworter*innen des Berliner Neutralitätsgesetz pauschal die Diskriminierung von kopftuchtragenden muslimischen Lehrerinnen zu unterstellen. Ich halte auch das Berliner Neutralitätsgesetz nicht für diskriminierend. Verlangt wird durch das Gesetz und von seinen Befürworter*innen der Verzicht auf das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke bei der Berufsausübung in bestimmten sensiblen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Das Gesetz ist nicht in einer bestimmten weltanschaulich-religiösen Perspektive begründet, es gilt für religiöse Symbole generell und meint dementsprechend alle Religionen und Weltanschauungen in gleicher Weise. Aufgrund dieser staatlichen Äquidistanz ist es begründungsneutral. Hingegen ist es nicht wirkungsneutral, denn es hat aktuell vor allem oder sogar ausschließlich Auswirkungen auf kopftuchtragende muslimische Frauen. Es ist aber eine gängige Ansicht unter Staatsrechtlern, dass ein Gesetz zur Erfüllung des grundgesetzlichen Neutralitätsgebotes nur neutral begründet sein muss; dass es für alle Betroffenen die gleichen Auswirkungen haben muss, ist verfassungsrechtlich nicht verlangt und auch unrealistisch.
2) Einschränkungen der Religionsfreiheit sind kein Kavaliersdelikt
Gleichwohl muten die Befürworter*innen des Berliner Neutralitätsgesetz und das Gesetz muslimischen Lehrer*innen, die ihr Kopftuch auch im Unterricht tragen wollen, allerhand zu. Von ihnen wird verlangt, auf das Tragen eines ihnen sehr bedeutsamen religiösen Kleidungsstücks zu verzichten. Das ist nicht ohne und das sollte auch klar gesagt werden. Säkulare Überheblichkeit ist hier fehl am Platze. Es handelt sich um eine Einschränkung der Religionsfreiheit und kann von den Betroffenen verständlicherweise als Diskriminierung, Geringschätzung, Ablehnung usw. erlebt werden. Die Religionsfreiheit ist kein Artenschutz für eine Spezies, die einmal verschwunden sein wird, wie manche Säkulare frohlocken mögen, sie ist als Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein zentrales Menschen- und Bürgerrecht. Sie wurde als positive und negative Freiheit historisch von Humanistinnen und Humanisten miterkämpft und ist Bestandteil deren heutigen Engagements zur weltweiten Verwirklichung von Menschenrechten. Jede abwägende Einschränkung der Religionsfreiheit muss gut begründet sein.
3) Distanz zur partikularen Identität – eine politische Haltung
Was könnte muslimische Lehrer*innen wie auch jede andere Lehrkraft dieser oder jener Religion oder Weltanschauung jenseits von Verboten dazu verleiten, einen solchen Verzicht zu leisten und ihn nicht als Diskriminierung und inakzeptable Freiheitseinschränkung zu bewerten? Vielleicht das Bewusstsein, in einer pluralistischen Gesellschaft unterscheiden können zu müssen zwischen einer persönlichen religiös-weltanschaulichen Identität und einer gemeinsamen politischen Identität? In bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens übe ich demnach freiwillig Zurückhaltung in Bezug auf meine persönliche Identität, weil dies die gleiche Freiheit aller ermöglicht und den gesellschaftlichen Frieden bewahrt. Was könnte darüber hinaus speziell muslimische Lehrer*innen dazu verleiten, ihr Kopftuch im Unterricht nicht zu tragen und dies nicht als Diskriminierung und inakzeptable Freiheitseinschränkung zu bewerten? Vielleicht die gewollte Abgrenzung zu solchen Auslegungen des Islams, die sich nicht im Rahmen unserer grundgesetzlichen Ordnungen bewegen, in denen das Kopftuch eine Frauen und Mädchen unterdrückende Rolle spielt und die ganz bewusst solche politischen Verzichte nicht leisten wollen? Vielleicht auch die pragmatische Einsicht, dass der Islam in Europa zurzeit noch nicht in Gänze als eine demokratie- und menschenrechtskonforme Religion etabliert ist und dass es zurzeit noch unübersehbare Befürchtungen vor einer Ausbreitung fundamentalistischer Tendenzen in europäischer Gesellschaften gibt? Wohlgemerkt: Das könnten Motive für die politische Haltung einer zeitlich und räumlich begrenzten Einklammerung der je eigenen weltanschaulich-religiösen Identität sein, aber sie müssen es keineswegs, denn das Neutralitätsgesetz bleibt eine Einschränkung der Religionsfreiheit, die Betroffene verständlicherweise als diskriminierend erleben können.
4) Überwältigungsverbot, Kontroversität und Schüler*innenorientierung
Zurückhaltung in Bezug auf die eigene weltanschaulich-religiöse Identität ist auch Bestandteil einer professionellen pädagogischen Haltung im Unterricht. Alle Lehrenden unterliegen den drei Prinzipien des für die politische Bildung entwickelten Beutelsbacher Konsens: Überwältigungsverbot, Kontroversität und Schüler*innenorientierung. Dies bedeutet im Übrigen nicht, dass Lehrkräfte nicht ihre eigene Haltung deutlich machen dürfen. Im Gegenteil: Im Sinne von Transparenz und Glaubwürdigkeit ist es pädagogisch geboten, dass Unterrichtende bei ethischen, politischen und religiös-weltanschaulichen Themen nicht nur dafür sorgen, dass die verschiedenen Standpunkte gleichermaßen zu Gehör kommen. Sie sollten auch in der Lage sein, den eigenen Standpunkt offen zu kommunizieren, ohne dabei Schülerinnen und Schüler unzulässig zu beeinflussen. Erst die unzulässige Beeinflussung bedeutet einen Verstoß gegen die Prinzipien des Beutelsbacher Konsens. Solche Verstöße können und müssen disziplinarrechtlich geahndet werden. Das bloße Tragen eines Kopftuchs bedeutet keinen solchen Verstoß und selbstverständlich können Pädagoginnen mit Kopftuch einen professionellen Unterricht machen. Es gibt bislang keine belastbaren empirischen Untersuchungen, dass kopftuchtragende muslimische Lehrerinnen die freie Willens- und Urteilsbildung der Schülerinnen und Schüler behindern. Oftmals wird auch der Einfluss der Lehrkräfte auf Schülerinnen und Schüler überschätzt. Diese haben ihren eigenen Kopf und lassen sich nicht einfach indoktrinieren, oftmals grenzen sie sich gerade von Lehrkräften ab.
5) Intoleranz gegenüber Religion
Es gibt sicherlich auch Befürworter*innen des Neutralitätsgesetzes, denen es weniger um das grundgesetzliche Neutralitätsgebot und mehr um „die Stellung des Islam in Deutschland“ (siehe den Debattenbeitrag von Thomas Heinrichs) geht. Diesen ist die Zunahme des muslimischen Bevölkerungsanteils in Europa ein Dorn im Auge und sie hätten lieber säkulare Einwander*innen. Ihre Toleranz gegenüber muslimischer Religionsausübung wie überhaupt gegenüber Religion in öffentlichen Räumen ist nicht sonderlich ausgeprägt und die autoritäre Versuchung, hier mit Abweisungen, Abschiebungen und Verboten zu reagieren, liegt ihnen nicht fern. Es ist ganz richtig, angesichts dieses Spektrums nicht nur immer wieder auf das Menschenrecht der Religionsfreiheit hinzuweisen, sondern überhaupt der Dämonisierung von Religion und insbesondere des Islams zu widersprechen. Denn in der Tat fällt in Sachen Islam so mancher religionskritische Mensch mit seiner Verwechslung von Koran und Auslegungen des Korans genau auf die fundamentalistischen Ausleger herein. Natürlich ist „nur“ durch das Vorhandensein dieses Meinungsspektrums nicht das Anliegen der Befürworter*innen eines die Religionsfreiheit einschränkenden Neutralitätsgesetzes diskreditiert.
6) Fundamentalismus und Gefährdung des Schulfriedens
Es gibt Befürchtungen, dass sich an Schulen in Deutschland Spielarten des Islams verbreiten, die sich gerade nicht mehr „im Rahmen unserer grundgesetzlichen Ordnung bewegen“ (Thomas Heinrichs, Debatte 12) und denen Prinzipien wie Überwältigungsverbot, Kontroversität und Schüler*innenorientierung egal sein dürften. Es gibt insbesondere auch in Berlin eine ganze Reihe von Berichten über religiöses Mobbing und muslimischen Antisemitismus an Schulen. Mitschüler*innen, Eltern u.a. würden „richtiges islamisches Verhalten“ und „richtige islamische Bekleidung“ einfordern und durchsetzen wollen. Es gäbe starken Druck auf muslimische Mädchen, die eigentlich kein Kopftuch tragen wollen. Jüdische Kinder würden von muslimischen beleidigt, bedroht und tätlich angegriffen. Hier gilt sicherlich einmal mehr „Wehret den Anfängen“. Und doch gibt es abgesehen von journalistischen oder persönlichen Berichten, die selbstverständlich nicht als Anekdoten oder unbedeutende Einzelfälle abzutun sind, bislang kein empirisches Material, was die Gefahr einer quantitativ gefährlichen Ausbreitung des fundamentalistischen Islams an den deutschen Schulen unterlegen kann. Insbesondere gibt es auch keine Untersuchungen, die einen kausalen Zusammenhang von kopftuchtragenden Lehrer*innen und einer solchen Ausbreitung und einer Gefährdung des Schulfriedens verdeutlichen, so dass eine begründungsneutrale Einschränkung von Religionsfreiheit qua Neutralitätsgesetz gerechtfertigt wäre. Diese Wissenslücken müssen geschlossen werden. Auch ein Register für religiöses Mobbing könnte dabei helfen.
7) Humanistische Verbände ohne „Kopftuch“
So wie m.E. jede und jeder Einzelne in einer pluralistischen Gesellschaft und einem demokratischen Rechtsstaat zwischen der persönlichen religiös-weltanschaulichen Identität und der gemeinsamen politischen Identität unterscheiden können sollte, so unterscheiden sicherlich auch die Mitglieder humanistischer Verbände zwischen dem Staat und ihrem Weltanschauungsverband. Es geht beim Neutralitätsgesetz um die Regelung der allgemeinen öffentlichen Angelegenheiten und nicht primär um Verbandsinteressen. Wenn sich humanistische Verbände hier einmischen, was gut und ihr Recht ist, dann können sie nicht in erster Linie von der Überlegung geleitet sein, was für die Interessen ihrer nichtreligiösen Mitgliedschaft das Beste ist. Auch ein humanistischer Weltanschauungsverband muss hier bereit sein, sein „Kopftuch“ abzunehmen und von der Überlegung geleitet sein, welche Regelung für die Gesamtheit der religiösen, nichtreligiösen und diversen Bürger*innen die beste Lösung ist. Selbst wenn es so wäre, dass vielleicht manche Mitglieder eines solchen Verbandes lieber in einer Gesellschaft ohne Religion leben wollen würden, geht es hier doch um Regelungen für eine Gesellschaft mit Anhänger*innen der unterschiedlichsten Religionen und Weltanschauungen. Die Fragen nach solchen Regelungen in Bezug auf das Berliner Neutralitätsgesetz sind schwer zu beantworten und man sollte nicht so tun, als habe nur eine Seite gute Argumente. Ich sehe es so: Wenn es belastbare Erkenntnisse gibt, dass die Berufsausübung kopftuchtragender Lehrerinnen in Berlin den Schulfrieden bedroht und der Ausbreitung fundamentalistischer islamistischer Tendenzen Vorschub leistet, dann ist das pauschale Verbot im Berliner Neutralitätsgesetz eine legitime Regelung der allgemeinen Angelegenheiten. Wenn dies aber nicht belastbar gezeigt werden kann, dann können nur anlassbezogene und konkrete Nachweise solche Verbote im jeweiligen Fall rechtfertigen.
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